AGB2018-08-17T12:46:42+00:00

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

PRO LACK

 § 1 Allgemeines 

Vertragsgrundlage für von uns übernommene Aufträge sind die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt sind. 

§ 2 Angebot und Preise 

1. Unverbindliche Preisangaben (Kostenschätzung) binden den Auftragnehmer nicht. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Angebotes. Ein schriftliches Angebot bindet den Auftragnehmer drei Wochen. 

2. Nicht vereinbarte Arbeiten, Änderungen und Erweiterungen des schriftlichen Auftrages sind mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig; sie brauchen nicht schriftlich erteilt zu werden. 

3. Verlangt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot, so ist dieses nur vergütungspflichtig, wenn sich die Parteien hierüber zuvor geeinigt haben. Tritt der Auftraggeber nach Vertragsschluss vom Vertrag zurück oder löst sich anderweitig vom Vertrag, kann der Auftragnehmer die Angebotserstellungskosten mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung i. H. v. 100 Euro bis 200 Euro verlangen. 

§ 3 Unteraufträge 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Unteraufträge, die nicht in seinem Betrieb ausgeführt werden können, zu erteilen. 

§ 4 Anlieferung 

1. Das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber während der Betriebszeiten zum vereinbarten Termin in der Werkstatt des Auftragnehmers zu übergeben. 

2. Der Auftraggeber hat auf ihm bekannte nicht offensichtliche Mängel hinzuweisen, die nicht im Kostenanschlag preisbildend berücksichtigt wurden oder deren Kenntnis für die Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer erheblich sind. 

3. Bei verspäteter Anlieferung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den vereinbarten bzw. zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten. 

4. Holt der Auftragnehmer nach Vereinbarung das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände beim Auftraggeber oder an einer von diesem benannten Stelle ab, so geschieht dies auf Kosten des Auftraggebers. 

§ 5 Fertigstellung 

1. Es gelten die zugesagten Fertigstellungstermine. Von diesen Terminen kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht termingerecht erfolgen. Erhöht sich der Arbeitsumfang oder treten Änderungen gegenüber dem Ursprungsauftrag ein und entsteht dadurch eine Verzögerung, nennt der Auftragnehmer einen neuen zeitnahen Fertigstellungtermin. 

2. Das Fahrzeug bzw. andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin abzuholen. Überführungen zum Auftraggeber gehen auf dessen Kosten. Stand: August 2013 

§ 6 Abnahme 

1. Der Auftraggeber hat das Fahrzeug oder sonstige zu bearbeitende Gegenstände unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen. Geschieht dies nicht innerhalb von 1 Woche nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung und Aufforderung zur Abnahme, so kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug und die Leistung gilt als abgenommen. 

2. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die ortsübliche Einstellgebühr für tageweise eingestellte Fahrzeuge zu berechnen. Das Fahrzeug oder der zu bearbeitende Gegenstand kann auch nach Ermessen des Auftragnehmers anderweitig ordnungsgemäß abgestellt werden. Der Auftraggeber hat die Kosten und die Gefahren aus der Aufbewahrung zu tragen. 

§ 7 Zahlung 

1. Die Vergütung ist bei Abnahme der Leistung bzw. mit Eintritt des Abnahmeverzuges ohne Abzug fällig. Abweichende Zahlungsziele müssen vereinbart werden. 

2. Skonto- und Rabattzusagen gelten nur, sofern sie schriftlich vereinbart werden. Vereinbarte Skontoabzüge oder sonstige Nachlässe haben zur Voraussetzung, dass das Konto des Auftraggebers keine anderen fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung gutgeschrieben. 

3. Der Auftragnehmer ist bei Verzug berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen zu verlangen. 

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlungen in angemessener Höhe (maximal 30% der Auftragssumme) zu verlangen. 

5. Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass der vereinbarte Erfolg wegen verdeckter oder vom Auftraggeber nicht offenbarter Mängel am Auftragsgegenstand nicht erreicht werden kann, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Leistungen voll zu vergüten. 

§ 8 Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht 

Der Auftragnehmer kann solange die Herausgabe eines Fahrzeuges oder sonstigen zu bearbeitenden Gegenstandes verweigern, bis alle seine fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber erfüllt sind. In gleichem Umfang steht ihm ein vertragliches Pfandrecht zu. 

§ 9 Gewährleistung 

1. Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung für Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Sache. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln. 

2. Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt, so übernimmt dafür der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dies gilt insbesondere bei der gegen den Rat des Auftragnehmers oberflächlichen Beseitigung von Durchrostungsschäden, die anschließend überlackiert werden. 

3. Der Auftragnehmer hat das Recht zur zweimaligen Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung auch danach fehl, so hat der Auftraggeber das Recht zum Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages), zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) sowie zum Schadensersatz. 

4. Unvermeidbare optische Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen, Teillackierungen oder technisch nicht vermeidbaren Umständen resultieren, stellen keinen Sachmangel dar. 

§ 10 Haftung 

1. Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und Vermögensschäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

2. Der Auftragnehmer haftet nicht für das Abhandenkommen und die Beschädigung von im Fahrzeug belassenen Gegenständen, soweit diese ihm nicht ausdrücklich zur Aufbewahrung überantwortet worden sind. 

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand 

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Vollkaufleuten für beide Teile der Ort des Betriebssitzes des Auftragnehmers.